Satzung

des Bürgerverein Hoheluft-Großlokstedt von 1896 e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist „Bürgerverein Hoheluft-Großlokstedt von 1896 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen. Das örtliche Arbeitsgebiet umfasst die Stadtteile Niendorf, Lokstedt, Schnelsen und Hoheluft. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Bürgern in den Stadtteilen gemäß §1. Der Verein dient als Mittler zwischen Bürgern und kommunalen Vereinen auf der einen Seite und Bezirksverwaltung und politischen Gremien auf der anderen Seite.
  2. Der Verein nimmt aktiv an der Kommunalpolitik teil, gibt Anregungen an die politischen Gremien und setzt sich für die Pflege des Heimatgedankens und die Verbesserung der kommunalen Infrastruktur ein. Er organisiert zu diesem Zweck Vorträge, Besichtigungen sowie Aussprachen und führt kulturelle Veranstaltungen durch.
  3. Der Verein fördert den Zusammenhalt seiner Mitglieder durch gesellige Veranstaltungen.
  4. Der Verein ist konfessionell unabhängig und überparteilich.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können jede natürliche, volljährige Person sowie korporative Mitglieder werden. Korporative Mitglieder können insbesondere Firmen, Verbände, Organisationen und Freizeiteinrichtungen sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe des Grundes.
  2. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod;
  • durch freiwilligen Austritt; der Austritt muss vor dem Jahresende mit einer Frist von einem Monat schriftlich an den Verein erklärt werden;
  • durch Ausschluss, wenn und soweit das Mitglied die Interessen und das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  • durch Ausschluss, wenn mehr als ein Jahr kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.

§5 Beiträge

  1. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beiträge sind nach der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung fällig.

§6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und bis zu zehn Beisitzern, wovon einer die Funktion des Schriftführers wahrnimmt.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes i.S. des §7 Abs. (2) vertreten.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Durchführung von Aktivitäten im Sinne des §2 dieser Satzung.
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    4. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Die Vorstandsmitglieder Vorsitzende/r, deren/dessen Stellvertreter/in, Schatzmeister/in und Schriftführer/in sind einzeln zu wählen. Die Beisitzer können auf Verlangen der Mitgliederversammlung in Blockwahl gewählt werden.
  3. Alle Wahlen werden grundsätzlich geheim vorgenommen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig offene Wahl. Die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder entscheidet. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Wird eine Mehrheit nicht erzielt, ist Stichwahl notwendig.
  4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  5. In geraden Jahreszahlen wird die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer gewählt, in ungeraden Jahreszahlen die Stellvertreterin/ der Stellvertreter und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Jeweils die Hälfte der Beisitzer wird in den geraden bzw. den ungeraden Jahreszahlen gewählt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  7. Wiederwahl ist möglich.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder i.S. des §26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Einzel- und Korporativen Mitglieder einberufen werden. Die/Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz über die Mitgliederversammlung.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben nur je eine Stimme.
  4. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Ergibt diese wiederum keine Mehrheit, erfolgt die Entscheidung durch Los aus der Hand der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Alljährlich scheidet ein Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl für die nächste Wahlperiode ist unzulässig.
  7. Ehemalige Vorsitzende können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Redaktionelle Änderungen der Satzung aufgrund von Hinweisen des Vereinsgerichts oder der Steuerbehörden können vom Vorstand beschlossen werden.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 01.11.2011